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  • Zur Stufenklage / fehlerhaf...

    Internationales Handelsrecht, 09/2021, Letnik: 21, Številka: 5
    Journal Article

    Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen. Mithin ist hier zunächst gesondert über die Auskunftsstufe der Widerklage und nicht zugleich über die auf Leistung gerichtete Klage zu entscheiden. HGB § 87c Abs. 2 Hat der Unternehmer zur Erfüllung des Anspruchs aus § 87c Abs. 2 HGB eine Aufstellung überreicht, dann kann der Handelsvertreter nur dann einen neuen Auszug verlangen, wenn die vorgelegte Aufstellung nicht den formalen, Anforderungen gerecht wird, in sich unverständlich und daher insgesamt unbrauchbar ist. Legt der Unternehmer einen grundsätzlich brauchbaren Buchauszug vor, steht dem Handelsvertreter nur noch ein Anspruch auf Ergänzung des erteilten Buchauszugs zu; im Übrigen kann er von den weiteren Kontrollrechten des § 87c HGB Gebrauch machen. OLG Hamm, Urt. v. 10.2.2020 – 18 U 27/16, ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210. 18U27.16.2000 (LG Siegen, Urt. v. 7.1.2016 – 5 O 110/11)