Strzelnice nie zawsze były traktowane jako obiekty budowlane. Obecnie po wydaniu głosowanego wyroku, oczywistym staje się, że każda strzelnica powinna być traktowana jako obiekt budowlany. Niniejsza ...glosa wyjaśnia, jakimi przesłankami kierowały się organy administracji, odmawiając zatwierdzenia regulaminu strzelnicy, oraz pokrótce omawia proces poprzedzający zatwierdzenie regulaminu strzelnicy, będącego ostatnim etapem dopuszczenia obiektu do użytkowania. W ostatniej części glosy omówiono czynności, których organy Policji mogą żądać od organu nadzoru budowlanego w sytuacji stwierdzenia wydostania się pocisku poza oś strzelecką.
The paper makes an attempt to identify the essence of the principle of ex officio investigation, which is considered common to administrative procedure and administrative proceedings. The authors set ...the task of analyzing not only the similar manifestations of this principle in the procedure and proceedings. An equally important for understanding the essence of the principle, and therefore the correct application of procedural and processual norms, is, according to the authors, to distinguish its different manifestations that cannot be ignored, because this principle forms the basis for the activities of representatives of various branches of power, namely executive and judicial. In order to perform the stated task, the paper analyzes among the rules of the Law of Ukraine "On Administrative Procedure" and the Code of Administrative Proceedings of Ukraine those that characterize the considered principle, it is demonstrated in comparison how the representatives of each branch of power use them. As a result, the paper states that the representatives of executive and judicial authorities, under the influence of the principle of ex officio investigation, demonstrate evident activity in proceedings: they are authorized to take actions on their own, without obtaining the consent of the interested parties, which guarantee that the decision made by them in the case will fully meet the requirements declared at the regulatory level. At the same time, such activity is ensured by norms formulated taking into account the nature of the activities of each of the subjects of power, and therefore, in its manifestations, it cannot be recognized as identical.
Sind staatliche Entscheidungen gerade dann auf verfahrensrechtliche Vorgaben angewiesen, wenn das materielle Recht Entscheidungsspielräume belässt? In einer vergleichenden Gegenüberstellung von ...Verwaltungs- und Verfassungsrecht zeigt Jochen Rauber, dass die Vorstellung, Schwächen des materiellen Rechts ließen sich durch ergänzende Verfahrensanforderungen ausgleichen, zwar weit verbreitet ist, doch auf Voraussetzungen beruht, die zu selten hinterfragt werden. Weder bedarf es eines solchen Ausgleichs durch Verfahren stets, wenn das materielle Recht den Inhalt einer Entscheidung nur vage vorzeichnet. Noch können die Verfahrensanforderungen durchweg leisten, was sich die Dogmatik von ihnen verspricht. Und auch wenn sie es könnten, lässt es das Grundgesetz keinesfalls immer zu, auf materiellrechtliche Direktiven zu verzichten, sofern nur das Verfahren ausreichend dicht geregelt ist.
Ressortforschung befähigt den Staat, die von ihm wahrgenommenen Aufgaben in Rückbindung zum Stand der Wissenschaft und Forschung auszuüben. A. Katarina Weilert analysiert umfänglich die begriffliche ...und funktionale Bestimmung der Ressortforschung und stellt zusammenhängend die institutionellen Ausprägungen und rechtlichen Strukturen der Ressortforschung in der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie im Europäischen Verwaltungsverbund dar. Einen besonderen Schwerpunkt legt sie dabei auf den Bereich staatlicher und unionsrechtlicher Gesundheitsverantwortung. Für die Ressortforschung insgesamt wird die Spannung zwischen staatlicher bzw. supranationaler Einbindung und Forschungsfreiheit rechtlich neu konturiert und gleichzeitig ein Beitrag zur objektiv-rechtlichen Funktion der Grundrechte geleistet. Dabei zeigt die Autorin die Geltung eines verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Verbots der Legitimationsforschung auf und untermauert dieses argumentativ. Ressortforschung dient dem Rationalitätsgewinn nur, solange der Charakter freier Forschung nicht überformt wird.
Die Corona-Pandemie hat die Frage nach dem staatlichen Auftrag zur Prävention von Krankheiten und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung stark in den Vordergrund gerückt. Ob der Staat "zu viel" ...oder "zu wenig" unternimmt, kann aber auch in anderen Fällen diskutiert werden, beispielsweise bei der Regulierung der Ernährung und anderen "Lebensstilrisiken" wie dem Tabakkonsum. Da das individuelle Verhalten aber nicht immer eigenverantwortlich gewählt, sondern auch von den umgebenden Strukturen geprägt wird, kann man die Frage nach der Verantwortung des Staates noch ausdehnen, etwa für das gesunde Aufwachsen von Kindern. Ausgehend von den Erkenntnissen der Public-Health-Forschung analysiert Andrea Kießling zunächst die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das staatliche Tätigwerden und vertieft anschließend ihre Untersuchung anhand von drei Referenzgesundheitsrisiken. Auf diese Weise leistet sie einen grundlegenden Beitrag zur Systematisierung des Rechts der öffentlichen Gesundheit.
Bei der Nutzung von Apps oder dem Besuch von Websites sind immer mehr Akteure daran beteiligt, personenbezogene Daten zu vielfältigen Zwecken zu verarbeiten. Oftmals sind sie für Betroffene nicht ...sichtbar, in ihrem Handeln kaum kontrollierbar. Gleichzeitig stellen mächtige Plattformen meist die Infrastruktur für Verarbeitungen. Diese Entwicklung stellt die Angemessenheit des privaten Datenschutzrechts und seiner Zuschreibung von Verantwortlichkeit auf die Probe. In diesem Spannungsfeld nutzt Florian Wittner interdisziplinäre Erkenntnisse, um die wichtigsten Akteursrollen und ihre Kontroll- und Einflusssphären aufzuzeigen und mit dem Verantwortlichkeitskonzept der DSGVO unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidungen Wirtschaftsakademie und Fashion ID abzugleichen. So werden Defizite aufgezeigt und Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Regulierungskonzepts der DSGVO auf Basis einer neuartigen datenschutzrechtlichen Plattformverantwortlichkeit gemacht.
"Blackbox", "Opazität" oder "Intransparenz" - der Technologie des maschinellen Lernens ist Nichtwissen inhärent. Aus dieser soziologisch geprägten analytischen Perspektive bringt Iva Kostov ...verschiedene soziale Praktiken und technologische Eigenschaften bei maschinellem Lernen auf einen gemeinsamen Nenner und untersucht ihre Bedeutung für das Recht. Dies erfolgt unter Bezugnahme auf einen für die Analyse der Thematik besonders anschlussfähigen Bereich sicherheitsbehördlicher Tätigkeit. Unter Systematisierung der verschiedenen interdisziplinären Diskussionen entwickelt sie eine für das Recht produktive Typologie verschiedener Nichtwissensausprägungen, arbeitet die jeweils maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen heraus und zeigt Mechanismen zum Umgang damit auf. Zugleich entlarvt sie einige vieldiskutierte Themen als rechtlich irrelevante Scheinprobleme.
Religionsgemeinschaften bedürfen einer rechtlichen Verfassung, wenn sie den mit ihrem auf das Jenseits ausgerichteten Heilsprogramm verbundenen diesseitigen Auftrag erfüllen wollen. Sie wirken dabei ...unter zwei Rechtsordnungen: einerseits sind sie dem staatlichen Recht unterworfen, andererseits unterliegen sie einer verbindlichen religiösen (Binnen-)Ordnung. Emanuel V. Towfigh untersucht im Hinblick hierauf das deutsche Religionsverfassungsrecht und - in dieser Tiefe erstmalig - das religiöse Organisationsrecht der Bahai, sowie das Zusammenwirken der beiden Rechtsordnungen.
Welche Herausforderungen ergeben sich einerseits beim Einsatz digitaler Techniken als Gegenstand rechtlicher Regulierung und andererseits hinsichtlich der Veränderung des Rechts durch die ...Digitalisierung? Die Potentiale der digitalen Transformation sollen genutzt und Risiken für individuelle und kollektive Schutzgüter vermieden werden. Die Entstofflichung digitaler Güter, vielfältige Entgrenzungen und Intransparenzen, die Dominanz privater Normsetzung im IT-Bereich und Asymmetrien in den Machtverhältnissen sind nur einige der strukturell verankerten Hemmnisse erfolgreicher Gestaltung. Die Möglichkeiten des Rechts, aber auch die Schwächen bisheriger Regulierung werden zum Thema. Der Autor plädiert für eine transdisziplinär inspirierte und transnational informierte Rechtswissenschaft, die nicht nur die Mikrowirkungen der Setzung und Anwendung von Recht, sondern auch die infolge der digitalen Transformation besonders bedeutsamen Makrowirkungen in den Blick nimmt.
Welche Herausforderungen ergeben sich einerseits beim Einsatz digitaler Techniken als Gegenstand rechtlicher Regulierung und andererseits hinsichtlich der Veränderung des Rechts durch die Digitalisierung? Die Potentiale der digitalen Transformation sollen genutzt und Risiken für individuelle und kollektive Schutzgüter vermieden werden. Die Entstofflichung digitaler Güter, vielfältige Entgrenzungen und Intransparenzen, die Dominanz privater Normsetzung im IT-Bereich und Asymmetrien in den Machtverhältnissen sind nur einige der strukturell verankerten Hemmnisse erfolgreicher Gestaltung. Die Möglichkeiten des Rechts, aber auch die Schwächen bisheriger Regulierung werden zum Thema. Der Autor plädiert für eine transdisziplinär inspirierte und transnational informierte Rechtswissenschaft, die nicht nur die Mikrowirkungen der Setzung und Anwendung von Recht, sondern auch die infolge der digitalen Transformation besonders bedeutsamen Makrowirkungen in den Blick nimmt.
Die digitale Revolution fordert ihren Tribut: Globale Plattformen wie Facebook, Twitter oder TikTok verdrängen immer mehr die traditionellen, national verankerten Medien. Dies führt auch ...regulatorisch zu gewaltigen Umbrüchen. Im Zentrum möglicher Regulierungen steht immer stärker die öffentliche Kommunikation als Totalphänomen mit pathologischen Begleiterscheinungen wie Fake News, Desinformation und Hate Speech. Urs Saxer analysiert die Möglichkeiten und Grenzen des nationalen Rechts beim Schutz von Grundrechten sowie von Rechtsgütern des Einzelnen und der Allgemeinheit sowie die Rolle der Plattformen als globale Kommunikationsinfrastrukturen. Des Weiteren untersucht er die komplexen Grundrechtsverhältnisse im Verhältnis zwischen Staat, Plattformen und individuellen Nutzern sowie den Einfluss der europäischen und globalen Regelungsebene. Das traditionelle Medienrecht erweist sich als Auslaufmodell. Es wird von einem mehrdimensionalen Neben- und teilweise auch Durcheinander diverser Normen und Regeln auf verschiedenen Ebenen mit unterschiedlicher normativer Qualität abgelöst. In deren Zentrum stehen die Plattformen.