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  • Der Praxismietvertrag
    Hesse, T.

    Journal für Ästhetische Chirurgie, 12/2017, Letnik: 10, Številka: 4
    Journal Article

    Zusammenfassung Der Praxismietvertrag hat für den Arzt existenzielle Bedeutung. Eine vorausschauende Gestaltung lohnt sich wirtschaftlich und beugt Konflikten vor. Da es sich um einen Gewerberaummietvertrag handelt, sind nahezu sämtliche Vertragselemente frei verhandelbar. Gegebenenfalls lohnt es sich, als Praxisgesellschaft zu mieten. Üblich ist die Vereinbarung einer Festlaufzeit von mehreren Jahren mit einseitiger Verlängerungsoption. Bei einem Verstoß gegen Formvorgaben ist der Vertrag allerdings trotzdem kurzfristig kündbar. Die Miete wird in der Regel durch eine Wertsicherungsklausel bestimmt. Vorsicht ist im Zusammenhang mit der Optierung zur Umsatzsteuererhebung geboten. Sozietäts‑, Nachfolge- und Konkurrenzschutzklauseln dienen der Absicherung des Arztes, der sich im Übrigen Sonderkündigungsrechte und Todesfallschutz einräumen lassen sollte. Für den Zustand der Mieträume ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Bei Mängeln ist der Mieter zur Minderung berechtigt.