DEUTSCH: Neben allgemeinen Hygienevorschriften fuer die Kaninchenhaltung wird besonders auf Erkrankungen des Verdauungsapparates eingegangen. Auch der Kaninchenschnupfen und die Ohrraeude werden ...besprochen. Die Ursachen fuer Verdauungserkrankungen sind multifaktoriell. Bei der Dysenterie kommt es zu einer starken Vermehrung von Nekrosetoxin- bildenden Cl. perfringens, bei der Tyzzerschen Krankheit zu einer Infektion mit Actinobacillus piliformis. Die antibiotische muss durch eine diaetetische Behandlung ergaenzt werden. Um Kokzidiose zu verhindern, ist die laufende Kotentfernung Voraussetzung. Erkaeltung, Schleimhautreizung durch zu hohen Ammoniakgehalt im Stall, sowie Staub oder zu grosse Trockenheit koennen Kaninchenschnupfen verursachen. Die Ohrraeude (Ursache: Milben) tritt haeufig in der warmen Jahreszeit auf und kann alle Altersgruppen befallen. Die Tiere sind mit Antiparasitika zu behandeln.
Zusammenfassung
1. Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes in einer Berufsausübungsgemeinschaft hat diese zu beantragen und ist ihr von den Zulassungsgremien zu erteilen.
2. Die Entscheidung des ...Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Einbeziehung der Strahlentherapeuten in die Bedarfsplanung kann gerichtlich nur nach den Maßstäben überprüft werden, die die Rechtsprechung zur gerichtlichen Kontrolle der Richtlinien des G-BA entwickelt hat. Diese Maßstäbe hat der G-BA bei der Bildung der gesonderten fachärztlichen Versorgung und der damit verbundenen Einbeziehung der sog. kleinen Arztgruppen (u.a. Laborärzte, Pathologen, Strahlentherapeuten usw.) in die Bedarfsplanung nicht verletzt.
3. Der G-BA darf den allgemeinen Grad der bedarfsgerechten Versorgung auf der Grundlage des tatsächlichen Versorgungsgrades zu einem bestimmen Stichtag, aber auch nach einer anderen Methode festlegen.
4. Der G-BA hat bei den neu in die Bedarfsplanung aufgenommenen sog. kleinen Arztgruppen seinen Gestaltungsspielraum überschritten, indem er den zum Stichtag bestehenden Versorgungsgrad nicht als bedarfsgerechten Versorgungsgrad (100%), sondern an der Grenze zur Überversorgung (110%) festgelegt hat.
5. Der G-BA hat bis Ende 2017 zu prüfen, ob für Strahlentherapeuten der Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung als Planungsbereich bestehen bleiben kann oder in Regionen, in denen rechnerisch mehrere Strahlentherapeuten zugelassen werden können, als Planungsbereich eine Raumordnungsregion oder eine andere abgrenzbare Region als Planungsbereich festgelegt werden muss.
6. §48 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie i.d.F. v. 6.9.2012 (überführt mit Beschl. vom 20.12.2012 in §63 Abs. 4 und 6), wonach der Zulassungsausschuss über Zulassungsanträge von Mitgliedern der sog. kleinen Arztgruppen, die nach dem 6.9.2012 gestellt werden, erst dann entscheiden darf, wenn der Landesausschuss die Feststellung gemäß §103 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffen hat (sog. Moratorium), ist rechtmäßig. Dasselbe gilt für die dortige Regelung, wonach derartige Zulassungsanträge wegen Zulassungsbeschränkungen abzulehnen sind, die bei Antragstellung noch nicht angeordnet waren.
7. Den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Regelungen zur Einbeziehung der sog. kleinen Arztgruppen in die Bedarfsplanung kommt keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung zu, die rechtmäßig ist, weil bei der Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens zulassungswilliger Arzte aus den sog. kleinen Arztgruppen und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt geblieben ist. (Leitsätze des Bearbeiters)